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   VGH Bayern, 08.07.2014 - 22 ZB 14.1354   

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https://dejure.org/2014,17164
VGH Bayern, 08.07.2014 - 22 ZB 14.1354 (https://dejure.org/2014,17164)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.07.2014 - 22 ZB 14.1354 (https://dejure.org/2014,17164)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 22 ZB 14.1354 (https://dejure.org/2014,17164)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis; Androhung unmittelbaren Zwangs; Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Beachtung des Vertretungserfordernisses; Auslegung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache selbst, nicht ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 67 Abs. 4 ; VwGO § 166 ; ApoG § 1 Abs. 2
    Gründe für den Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 15.11.2012 - 22 ZB 12.2107

    Prozesskostenhilfe kann nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2014 - 22 ZB 14.1354
    Ein kostenbewusst handelnder Rechtsmittelführer wird, wenn er voraussichtlich das von ihm erstrebte Ziel letztlich nicht wird erreichen können, einen Verfahrensfehler des Ausgangsgerichts nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz entstehen zu lassen, die er dann wegen des absehbaren Misserfolgs in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste (BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 22 ZB 12.2107).
  • VGH Bayern, 30.07.2002 - 22 ZB 02.1430
    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2014 - 22 ZB 14.1354
    Eine gerichtliche Aufhebung des Widerrufs kann er statt dessen nicht verlangen; sie würde entgegen dem Gesetzeszweck die frühere Erlaubnis auch über den Zeitraum hinweg fortbestehen lassen, in dem die Erteilungsvoraussetzungen entfallen waren und noch nicht wieder vorlagen (BayVGH, B.v. 30.7.2002 - 22 ZB 02.1430 -).
  • VGH Hessen, 10.10.2014 - 8 A 332/12

    EU Zulassung als Zerlege und Herstellungsbetrieb für Fleisch

    Der Entzug der Zulassung beinhaltet daher keinen Dauerverwaltungsakt, sondern beendet vielmehr den mit der Erteilung der Zulassung begründeten erlaubten Betrieb des Unternehmens mit der Folge, dass das zuvor durch Art. 6 Abs. 3 b) VO EG Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VO EG Nr. 853/2004 normierte Verbot wieder auflebt (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 22 ZB 14.1354 -, juris Rdnr. 5 zum Widerruf einer Apothekenerlaubnis und Beschluss vom 15. Mai 2013 - 11 ZB 13.190 - juris, Rdnr. 9 zur Entziehung der Fahrerlaubnis; BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 111 C 34/94 -, juris Rdnr. 9) .
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